1. beyerdynamic behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor (Vorbehaltsware). Ansprüche aus der Geschäftsverbindung beinhalten auch Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung sowie Kosten einer Intervention wegen einer Pfändung der Kaufsache durch Dritte. Schecks und Wechsel gelten erst mit der unwiderruflichen Einlösung als Zahlung.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und beyerdynamic einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware, unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzerwechsel der Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
3. Der Kunde ist zu einer Veräußerung der Kaufsache im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt. Im Falle der Weiterveräußerung der Kaufsache tritt er bis zur Erfüllung aller Ansprüche von beyerdynamic bereits jetzt seine aus der Veräußerung der Kaufsache entstehenden Forderungen gegenüber seinen Kunden an beyerdynamic ab. beyerdynamic nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung umfasst auch eine etwaige Saldoforderung aus einem vereinbarten Kontokorrent. Bis auf Widerruf durch beyerdynamic ist der Besteller zum Einzug der abgetretenen Forderung im eigenen Namen berechtigt.
4. Auf Verlangen von beyerdynamic hin ist der Kunde verpflichtet, beyerdynamic die Namen seiner Kunden, gegenüber denen er durch Veräußerung der Kaufsache Ansprüche erworben hat, sowie die von diesen geschuldeten Beträge mitzuteilen und beyerdynamic insoweit Einsicht in seine Bücher und Rechnungen zu gewähren. Von einer etwaigen Pfändung der Kaufsache oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde beyerdynamic unverzüglich zu unterrichten.
5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für beyerdynamic vorgenommen. Sofern die Kaufsache mit anderen, beyerdynamic nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt beyerdynamic das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Verbindung der Kaufsache mit nicht in Eigentum von beyerdynamic stehenden Sachen.
6. Übersteigt der realisierbare Wert der für beyerdynamic bestehenden Sicherheiten die Forderungen von beyerdynamic um mehr als 20%, ist beyerdynamic auf Verlangen des Kunden hinsichtlich des 20% übersteigenden Betrages zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von beyerdynamic verpflichtet.
7. Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam oder bedürfen sie neben der vertraglichen Vereinbarung zum Beispiel noch einer Registrierung, so ist der Kunde auf seine Kosten verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, um den Eigentumsvorbehalt wirksam werden zu lassen oder um beyerdynamic Sicherheiten zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehalt gleichwertig sind.